Vermietung von Arztpraxen
Betriebsvermögen
Von einem Apotheker an Ärztinnen und Ärzte vermietete Praxisräume gehören regelmäßig zum Betriebsvermögen des Apothekers. Die Mieteinkünfte stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Letzteres musste ein Apotheker erfahren, der Praxisräume an Ärzte vermietet hatte. Das Finanzgericht/FG Nürnberg (Urteil vom 10.1.2008, Az. VII 75/2005 rkr) hat die vermieteten Praxisräume dem notwendigen Betriebsvermögen seiner Apotheke hinzuaddiert. Zum notwendigen Betriebsvermögen zählen alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden. Die Praxisräume befanden sich im Streitfall im selben Gebäude wie die Apotheke.
Steuerverhaftung
Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens sind regelmäßig steuerverhaftet. Werden diese aus dem Betriebsvermögen wieder entnommen oder wird der Betrieb aufgegeben, fallen im Regelfall stille Reserven an. Diese erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn. Die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen der Apotheke (Gewerbebetrieb) hat auch zur Folge, dass die Mieteinkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Die vom Apotheker an den Bundesfinanzhof gerichtete Revisionsbeschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 25.2.2009, X B 44/08).
Stand: 29. August 2022